Dokument-ID: 101466

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Lichte Höhe

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Veranstaltungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,3 m oder, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,8 m im Lichten hoch sein.