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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 31. Wände, Decken, Türen
(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine sowie die Wände zwischen dem Veranstaltungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen brandbeständig sein.
(2) Die Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muss brandbeständig sein; sie muss zumindest brandhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen. Öffnungen mit Ausnahme der Öffnungen für Rauchabzüge sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden.
(3) Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen deren Decken brandbeständig sein.
(4) Decken über und unter Magazinen müssen brandbeständig sein.
(5) Die Türen der Bühnen und Magazine müssen zumindest brandhemmend sein.