Dokument-ID: 101494

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Vorhänge, Dekorationen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Die Bühne ist gegen den Veranstaltungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfall während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muss so geführt oder gehalten werden, dass er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen.

(2) Dekorationen und sonstige Ausstattungen müssen aus zumindest schwer brennbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muss ein Gang von mindestens 1 m Breite frei bleiben. Die Gangbreite darf auch durch Gegengewichtszüge nicht eingeengt sein.