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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 36. Fluchtwege
(1) Die Bühne muss auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang zu Fluchtwegen haben.
(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, müssen Fluchtwege für das Bühnenpersonal nach § 47 Abs 10 vorhanden sein.
(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Auch wenn die Türen rechtwinkelig offen stehen, muss in den Gängen noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m verbleiben.
(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnengang oder zu einem eigenen Gang haben. Von diesem Gang muss mindestens ein von den Besuchern unabhängiger, ins Freie führender Fluchtweg vorhanden sein.