Dokument-ID: 101499

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Beheizung, Lüftung

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Durch die Bühne oder die Magazine führende Kamine müssen mindestens 25 cm dicke Wangen aus Vollziegel oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.

(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Veranstaltungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Veranstaltungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgelegt werden können.

(3) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.