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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 38. Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen
idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001
(1) Auf der Bühne müssen mindestens ein Wandhydrant und zwei Handfeuerlöscher vorhanden sein.
(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Vom Platz der Brandsicherheitswache und von einer Stelle im Veranstaltungsraum aus muss die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(3) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Hausalarm und Brandmeldeanlage) müssen leicht überschaubar und möglichst nebeneinander angeordnet, für die Brandsicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Bei einer Kurtine als Bühnenabschluss muss eine zweite Auslösemöglichkeit außerhalb der Bühne eingerichtet und entsprechend gekennzeichnet sein.
(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für einen Posten der Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Von dort aus muss die Bühne überblickt und betreten werden können.