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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 41. Bühnenanlage
(1) Bühnen sind in einem besonderen Bauteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Bühne dürfen nur technische Räume, die der unmittelbaren Nutzung der Bühne dienen, angeordnet werden.
(2) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für einen Posten der Brandsicherheitswache ein Standplatz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. In der Nähe der Auslösevorrichtung der Kurtine muss ein Standplatz für das technische Überwachungsorgan errichtet sein. Von diesen Plätzen aus muss die Bühne überblickt und betreten werden können.
(3) Rundhorizonte müssen für Zwecke der Brandbekämpfung über einen ungefähr 1 m breiten Gang von hinten zugänglich sein.
(4) Von der Bühne zur Unterbühne ist ein Abgang herzustellen.