Dokument-ID: 101503

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

3. Unterabschnitt
Bestimmungen für Volltheater

§ 40. Anwendungsbereich

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Für das Bühnenhaus von Volltheatern gelten die §§ 30 bis 39, soweit in den nur für das Bühnenhaus von Volltheatern geltenden §§ 41 bis 50 nicht besonderes bestimmt ist.