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Dokument-ID: 101507
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 44. Bühneneinrichtung
(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Beläge des Rollenbodens müssen nichtbrennbar, die der Galerien dürfen aus Holz sein.
(2) Tragende Teile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
(4) Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.