Dokument-ID: 101506

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Decken, Dächer

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Decken im Bühnenhaus müssen brandbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne müssen aus schwer brennbaren Baustoffen bestehen. Die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet, ist zumindest brandhemmend herzustellen.

(2) Das Tragwerk von Dächern ist aus zumindest schwer brennbaren Baustoffen brandhemmend herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen brandbeständig sein.