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Dokument-ID: 101509
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 46. Magazine, Werkstätten
(1) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind je nach Verwendungszweck dieser Räume brandbeständig oder brandhemmend auszuführen.
(2) Werkstätten sind im Zuschauerhaus überhaupt nicht, im Bühnenhaus nur für die im Theaterbetrieb bediensteten Bühnenhandwerker zulässig.