Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 47. Fluchtwege
idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001
(1) Alle Räume des Bühnenhauses und der Platz für das Orchester müssen an Gängen liegen.
(2) Von jedem Punkt der Bühne muss in höchstens 30 m Entfernung ein Gang unmittelbar erreichbar sein. Beidseits der Bühne sind mindestens je zwei Fluchttüren in einer Breite von 1,20 m vorzusehen.
(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Gängen haben. Jede Bühnenerweiterung muss mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m2 Fläche mindestens zwei Türen haben.
(4) Ein Ausgang oder ein im Verlauf des Fluchtweges liegendes Stiegenhaus darf nicht mehr als 25 m vom Bühnenausgang liegen.
(5) Die Breite der als Fluchtwege dienenden Gänge, Bühnenstiegen und Ausgänge ins Freie muss mindestens betragen:
- bei Bühnen bis 350 m2 Fläche 1,50 m für Gänge in allen Geschoßen und 1,20 m für Stiegen und Ausgänge;
- bei Bühnen über 350 m2 Fläche 2 m für Gänge in Höhe des Bühnenfußbodens und 1,50 m für Gänge in den übrigen Geschossen sowie für Stiegen und Ausgänge.
Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.
(6) Türen von Stiegenhäusern, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die erforderlichen Stiegenläufe sein. Türen zu Gängen sind so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Durchgangsbreite der Gänge nicht einengen.
(7) Stiegenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Podeste der Stiegen dürfen nicht kürzer als 1 m sein.
(8) Stiegenhäuser in Fluchtwegen, die durch mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einem wirksamen Querschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenraumabschnittes, mindestens jedoch 1 m2, haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß und vom obersten Podest aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift „Rauchabzug“ haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(9) Über 50 m2 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume und über 100 m2 große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m2 große Magazine, die nicht an Gängen liegen, müssen zwei getrennte Fluchtwege zu Stiegenhäusern oder unmittelbar Ausgänge ins Freie haben. Diese Fluchtwege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen. Ein Ausgang kann jeweils als Notausstieg ausgebildet werden.
(10) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muss zumindest ein Ausgang für Bühnenpersonal vorhanden sein. Ausgänge auf Gänge des Bühnenhauses oder auf Bühnenhausstiegen können gestattet werden, wenn sie über Schleusen führen.
(11) Stiegen, die ausschließlich als Fluchtwege für Bühnenhandwerker dienen, müssen brandhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 80 cm breit und von zumindest brandhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über brandhemmende und selbstschließende Türen auf Fluchtwege führen. Diese Stiegen müssen keine Belichtung durch Tageslicht aufweisen; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein und müssen an oberster Stelle eine Brandrauchentlüftung haben.