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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 59. Ställe, Futterkammern
(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Veranstaltungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch brandbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen zumindest brandhemmend ausgeführt sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von brandbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart brandhemmender Türen abgeschlossen werden können.
(2) Ställe und Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten zu verbinden.