Dokument-ID: 101523

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Reitbahnen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Reitbahnen müssen gegen die Besucherplätze durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1:20 nach außen geneigt sein müssen. Die Banden müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,50 m hoch sein.