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Dokument-ID: 101533

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 65. Baustoffe und Bauteile

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Die Baustoffe müssen zumindest schwer brennbar sein. Erleichterungen können gestattet werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.