Dokument-ID: 101534

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Abspannvorrichtungen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.