Dokument-ID: 101535

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 67. Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein, gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht werden.

(2) In der Veranstaltungsstätte oder in der unmittelbaren Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die Einsatzkräfte herbeigerufen werden können.