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Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
9. Abschnitt
Genehmigungsunterlagen, weiter gehende Anforderungen
§ 76. Genehmigungsunterlagen
(1) Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs 5 VAG 1997) müssen Angaben enthalten über:
- die Art der Nutzung,
- das Fassungsvermögen,
- die erforderlichen Fluchtwege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis.
(2) Der Lageplan muss die Anordnung und den Verlauf der Fluchtwege im Freien und die Bewegungsflächen für die Einsatzkräfte enthalten.
(3) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab 1: 100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen bzw Bestuhlungsvarianten vorgesehen, ist für jede ein Bestuhlungsplan vorzulegen.
(4) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen und über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Verlangen der Behörde Pläne und Beschreibungen vorzulegen.