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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 77. Erleichterungen; weiter gehende Anforderungen
idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001
(1) Bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten können im Einzelfall Erleichterungen von den Bestimmungen des 2. Teiles gestattet werden, wenn
- dies im Interesse des Denkmalschutzes oder der künstlerischen Gestaltung erforderlich erscheint oder
- die Erfüllung einer Anforderung nur mit unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwendungen erreicht werden könnte und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen auf andere Weise in gleichem oder erhöhtem Maß Rechnung getragen wird, was gegebenenfalls durch die Vorschreibung von Auflagen sicherzustellen ist.
(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten können im Einzelfall weiter gehende Anforderungen als nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschrieben werden, wenn und so weit dies zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständer, für Einbauten, für die Sicherung der Fluchtwege und für die Beleuchtung.