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Dokument-ID: 101573

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 95. Einstellen des Betriebes

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Veranstaltungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte und der Besucher notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.