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Dokument-ID: 101573
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 95. Einstellen des Betriebes
Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Veranstaltungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Veranstaltungsstätte und der Besucher notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.