Dokument-ID: 101572

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 94. Prüfungen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Der Betreiber der Veranstaltungsstätte hat die Sicherheitseinrichtungen (Rauchabzugseinrichtungen, Brandmeldeanlage, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Schutzvorhang, Blitzschutzanlage, Lüftungsanlage, usw) vor erstmaliger Inbetriebnahme durch eine fachlich befugte Person prüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber der Veranstaltungsstätte hat die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme durch eine fachlich befugte Person prüfen zu lassen. Die Prüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(3) Treten an den von Abs 1 und 2 erfassten Anlage Schadensfälle auf, kann die Behörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.