Dokument-ID: 101571

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt

§ 93. Probe vor Aufführungen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Bei Voll- und Saaltheatern und auf Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muss vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes in Anwesenheit von Organen der Überwachungsbehörde (§ 24 Abs 2 VAG 1997) eine nicht öffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Eine öffentliche Aufführung darf erst nach Beseitigung allfälliger von den Organen erkannter Sicherheitsmängel erfolgen. Wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach dieser Probe sind der Überwachungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Diese Probe ist der Überwachungsbehörde mindestens 72 Stunden vorher anzuzeigen. Die Überwachungsbehörde kann auf die Probe gemäß Abs 1 verzichten, wenn die Veranstaltung nach der Art des Stückes oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.