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Dokument-ID: 561297

Vorschrift

Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Eindeutige Kennzeichnung

idF BGBl. II Nr. 431/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016

(1) Die eindeutige Kennzeichnung umfasst

1.

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers, (BGBl. II Nr. 431/2015)

1a.

wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs, (BGBl. II Nr. 431/2015)

2.

die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,

3.

drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG),

4.

den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und

5.

eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht.

(2) Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.

(3) Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden.

(4) Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.

(5) Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

(6) Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.