Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 561299
Vorschrift
Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV)
§ 2. Anbringen der Kennzeichnung
idF BGBl. II Nr. 86/2013 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2013
Die eindeutige Kennzeichnung (§ 1) ist
- bei Schieß- und Sprengmitteln in Patronen oder Säcken mit einem Klebeetikett am Sack oder der Patrone anzubringen oder auf die Patrone oder den Sack aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Klebeetikett auf jeder Patronenschachtel anzubringen ist;
- bei verpackten Zweikomponenten-Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett auf dem zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmittel anzubringen oder auf der kleinsten Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, aufzudrucken;
- bei Sprengkapseln mit einem Klebeetikett anzubringen oder auf die Sprengkapselhülse aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengkapseln anzubringen ist;
- bei elektrischen, nicht-elektrischen und elektronischen Zündern entweder mit einem Klebeetikett auf den Drähten oder der Umhüllung anzubringen oder direkt auf die Kapsel des Zünders aufzudrucken oder zu stempeln, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Zündern anzubringen ist;
- bei Primern, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 7 SprG fallen sowie Boostern mit einem Klebeetikett anzubringen oder direkt auf die Primer und Booster aufzudrucken, wobei ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Primern oder Boostern anzubringen ist;
- bei Sprengschnüren mit einem Klebeetikett auf die Rolle anzubringen oder direkt auf die Rolle aufzudrucken, wobei die eindeutige Kennzeichnung entweder alle fünf Meter auf der äußeren Umhüllung oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre und ein entsprechendes Etikett auch auf jedem Behälter mit Sprengschnüren anzubringen ist; jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 fällt, ist auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auch zusätzlich auf der kleinsten Verpackungseinheit mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu markieren;
- bei Dosen und Fässern mit Schieß- und Sprengmitteln mit einem Klebeetikett anzubringen oder ist direkt auf die Dose oder das Fass aufzudrucken.