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Dokument-ID: 056589

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 119d. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003

idF LGBl. Nr. 78/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geltenden Bestimmungen bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser Novelle genehmigungsfähig wäre.