Dokument-ID: 056588

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 119c. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002

idF LGBl. Nr. 33/2002 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2002

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.