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Dokument-ID: 436923
Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG)
§ 13. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen
(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.
(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.