Dokument-ID: 436927

Vorschrift

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Lagerung in offenen Dachräumen

idF LGBl. Nr. 12/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.

(2) Nahbereiche von Rauchfängen und Dachbodenfenstern sind von jeder Lagerung freizuhalten.