Dokument-ID: 436923

Vorschrift

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

idF LGBl. Nr. 12/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden.