© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 8e. Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen
(1) Die FwKdt und die FwKdtStv der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum LFwKdt aus dem Kreis der Mitglieder dieser Feuerwehren die Vertreterin/den Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, und beim Landesfeuerwehrtag, die/der Sitz und Stimme beim Landesfeuerwehrtag hat, zu entsenden.
(2) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten LFwKdt.
(LGBl. Nr. 39/2018)