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Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 8d. Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule; Stellvertretung
(1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der FwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des FwKdt gebunden. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die
- Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,
- Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,
- Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,
- Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem LFWKdt,
- Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.
(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr obliegen insbesondere die
- Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,
- Entgegennahme des Jahresberichtes der/des FwKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre,
- Wahl von mindestens drei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Feuerwehrausschusses sein dürfen, wobei eine Person von der Universität oder Fachhochschule und eine Person vom Landesfeuerwehrverband namhaft zu machen ist,
- Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung der Feuerwehr,
- Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.
(4) Die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv ist der Wahlversammlung vorbehalten. Es gelten die §§ 24 bis 30 mit der Maßgabe, dass den Vorsitz die/der LFwKdt führt, das Erlöschen und Zurücklegen der Landesregierung bekannt zu geben ist und die Wahlbestätigung der Landesregierung obliegt.
(5) Der Rektorin/Dem Rektor der Universität bzw. Fachhochschule und der/dem LFwKdt ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Die Rektorin/Der Rektor und die/der LFwKdt sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Rektorin/dem Rektor und der/dem LFwKdt ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
(6) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des FwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge:
- FwKdtStv,
- Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad,
- Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad,
- ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.
Bei Gleichrangigkeit kommt die Führung und Vertretung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.
(7) Die/Der FwKdt hat, ausgenommen die/den FwKdtStv, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten FwKdt. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandantinnen/der Zugs- und Gruppenkommandanten endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(LGBl. Nr. 39/2018)