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Dokument-ID: 437225
Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)
§ 15. Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände
(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Aufstellung von Katastrophenhilfsdienst(KHD) Einheiten und Führungsstäben sowie die Erstellung von Einsatzplänen für überörtliche Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2. KHD Einheiten werden von den Bereichsfeuerwehrverbänden zur Besorgung überörtlicher Aufgaben gebildet. Die Feuerwehren sind verpflichtet, zur Mitwirkung Mannschaft und Geräte mit der Maßgabe abzustellen, dass die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 5 StFGPG nicht gefährdet werden darf,
- Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,
- Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,
- Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des politischen Bezirkes mit Aufgaben des § 2 Abs. 1 befassten Behörden und Einrichtungen.
(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren,
- Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,
- Abhaltung von Bereichsfeuerwehrtagen,
- Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,
- Vorschlagsrecht für Ehrung und Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten.