Dokument-ID: 437230

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Organe der Bereichsfeuerwehrverbände

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:

  1. die/der BFwKdt,
  2. die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt),
  3. der Bereichsfeuerwehrausschuss,
  4. der Bereichsfeuerwehrtag,
  5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. die/der BFwKdt,
  2. die/der BFwKdtStv,
  3. die/der AFwKdt,
  4. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier,
  5. die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer,
  6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,
  7. die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1).

(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses - ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) - werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.

(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. die/der BFwKdt,
  2. die/der BFwKdtStv,
  3. die/der AFwKdt,
  4. die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7.

Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.