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Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg
§ 5. Betriebsfeuerwehrkommandant
(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant wird vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor bestellt.
(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant vertritt die Interessen der Betriebsfeuerwehr und ihrer Angehörigen gegenüber dem Betriebsinhaber. Er besorgt alle Geschäfte des inneren Dienstes, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuss vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er nimmt Einfluss auf die Bestellung und Enthebung der Inhaber der einzelnen Dienststellen der Betriebsfeuerwehr nach Maßgabe des § 41 der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando bei Schulungs-, Übungs- und Löschdienst.
(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugsführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.