Dokument-ID: 214877

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Organe der Betriebsfeuerwehr

(1) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

  1. der Betriebsfeuerwehrkommandant,

  2. der Feuerwehrausschuss.

(2) In jeder Betriebsfeuerwehr sind außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer (außer wenn die Betriebsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst), der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, erforderlichen Falles des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.