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Dokument-ID: 196435
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 64.
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (§§ 81 bis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten.