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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
IV. ABSCHNITT
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 65. Unzulässige Lagerung
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
- in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
- in Pufferräumen und Schleusen,
- in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
- in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,
- auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,
- in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
- in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
- in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.
(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.
(3) Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 °C enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.