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Dokument-ID: 196489
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 115.
Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.