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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 114.
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten mit einer Motorpumpe vom Lagerbehälter zum Zapfventil gefördert, so darf der Füllhebel des Zapfventils nur dann in geöffneter Stellung feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig schließt (Stophahn).
(2) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden. Der durch das selbsttätige Schließen des Zapfventils verursachte Überdruck im Zapfschlauch darf 6 bar nicht übersteigen. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils muß bei jeder Rastenstellung des Füllhebels gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim geringst eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muß.
(3) Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung von der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.