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Dokument-ID: 213412

Vorschrift

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

1. Einwirkung durch eindeutig als KREBSERZEUGEND EINGESTUFTE ARBEITSSTOFFE (§ 10 GKV)

Diese sonstigen besonderen Untersuchungen sind nur durchzuführen, wenn keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • wiederholte schwere Infektionskrankheiten,
  • schlecht heilende Wunden,
  • ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitlosigkeit,
  • chronischen Reizhusten, blutigen Auswurf,
  • länger andauernde Heiserkeit,
  • Blut im Harn,
  • Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen,
  • immunsuppressive Therapie,
  • frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch ionisierende Strahlen,
  • frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen. Auf das Erfordernis der unbedingten Expositionsminimierung ist nachdrücklich hinzuweisen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:

  • Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut),
  • Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum),
  • Lymphknotenschwellungen.

Blut:

  • CRP
  • Blutbild (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)

d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.

(BGBl. II Nr. 26/2014)