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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
1. Einwirkung durch eindeutig als KREBSERZEUGEND EINGESTUFTE ARBEITSSTOFFE (§ 10 GKV)
Diese sonstigen besonderen Untersuchungen sind nur durchzuführen, wenn keine Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- wiederholte schwere Infektionskrankheiten,
- schlecht heilende Wunden,
- ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitlosigkeit,
- chronischen Reizhusten, blutigen Auswurf,
- länger andauernde Heiserkeit,
- Blut im Harn,
- Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen,
- immunsuppressive Therapie,
- frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch ionisierende Strahlen,
- frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen. Auf das Erfordernis der unbedingten Expositionsminimierung ist nachdrücklich hinzuweisen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
- Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut),
- Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum),
- Lymphknotenschwellungen.
Blut:
- CRP
- Blutbild (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt fünf Jahre.
(BGBl. II Nr. 26/2014)