Dokument-ID: 649067

Vorschrift

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

2. Einwirkung durch BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE der Risikogruppen 2, 3 oder 4 (§ 40 Abs. 5 ASchG)

(Anm. d. Red.: Überschrift geändert durch BGBl. II Nr. 186/2015)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen (z. B. bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach Milzentfernung),
  • Behandlung mit Immunsuppressiva, Zytostatika und ionisierenden Strahlen,
  • systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika,
  • Infektionskrankheiten,
  • akute oder chronische Hauterkrankungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.

Blut:

  • CRP
  • Blutbild (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)

Lungenfunktion:

  • VK
  • FEV 1
  • FEV1 %FVC
  • MEF50

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre.

(BGBl. II Nr. 26/2014)