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Dokument-ID: 825895
Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)
§ 8. Lagerung von Heiz- und Brennstoffen
Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.