Dokument-ID: 825897

Vorschrift

Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden

§ 9. Allgemeine Pflichten

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2016

Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.