Dokument-ID: 825898

Vorschrift

Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Brandbekämpfung durch die Feuerwehr

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2016

Die Bekämpfung von Bränden obliegt der Feuerwehr. Die näheren Bestimmungen werden durch das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) getroffen.