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Dokument-ID: 825897
3. Abschnitt
Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)
3. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden
§ 9. Allgemeine Pflichten
Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.