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Dokument-ID: 212957
Wiener Veranstaltungsgesetz
§ 6. Anmeldepflichtige Veranstaltungen
(1) Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich: (LGBl. Nr. 26/2010)
- musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen;
- theater- und varieteartige Veranstaltungen der nachfolgenden Art, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z 7 fallen:
- Theateraufführungen und Varietevorführungen, wenn die Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum von weniger als 50 Personen besitzt und keine ihrer Natur nach wilden Raub- oder Großtiere verwendet werden,
- Theateraufführungen und Varietevorführungen ohne Erwerbscharakter durch Dilettanten, ausgenommen Stripteasevorführungen,
- fallweise Theateraufführungen und Varietevorführungen ohne Erwerbscharakter als zusätzlicher Teil einer sonst nicht unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung,
- Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele,
- Vorführungen von Zauberkunststücken ohne bühnenmäßige Ausstattung,
- Tanzvorführungen ohne bühnenmäßige Ausstattung oder szenischen Aufwand, ausgenommen Stripteasevorführungen;
- Tanzunterhaltungen und Feste:
- Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Parties und sonstiger Publikumstanz, (LGBl. Nr. 44/2009)
- Wohltätigkeitsfeste unter Ausschluß der in den §§ 10, 12 und 13 genannten Veranstaltungen,
- Umzüge zu Vergnügungszwecken und Eisfeste,
- jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste;
- entfällt; LGBl. 58/1999 vom 23.12.1999
- pratermäßige Volksvergnügungen, das sind volkstümliche Vergnügungen an Orten, die traditionelle Stätten vorwiegend im Freien stattfindender Volksbelustigungen sind (Abs. 2), u. zw.:
- Schaubuden, Wachsfiguren- und Naturalienkabinette,
- Schießbuden, Kraft- und Reaktionsmesser, Ring- und Ballwerfen, Plattenlegen und Plattenwerfen,
- Ringelspiele, Schaukeln, Rutsch-, Grotten- und Geisterbahnen, Berg- und Talbahnen, Wasser- und Draisinenbahnen, Trottoirroulanten und Trudelräder,
- Hippodrome, Autodrome und Hydrodrome,
- Modellbahnen und Schießautomaten ohne Verwendung von Geschossen,
- ähnliche Vergnügungen wie unter lit. a bis e, ausgenommen Unterhaltungsspielapparate;
- Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung sportlicher Veranstaltungen dienen;
- Ausstellungen, ausgenommen Tierschauen;
- Modeschauen mit künstlerischen Beiprogramm und alle anderen Modeschauen, die keine gewerblichen Vorführungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 5 sind.
(2) Die Volksbelustigungsorte im Sinne des Abs. 1 Z. 5 werden wie folgt bestimmt:
- Volksprater, begrenzt durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Trabrennstraße, die Kaiserallee, die Hauptallee und diese bis zum Praterstern,
- Laaerwald, begrenzt durch die strichpunktierte Linie in dem eine Anlage zu diesem Gesetz bildenden Plan,
- Steinbruchstraße 39.