Dokument-ID: 212958

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 6a.

Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliches) in Volksvergnügungsbetrieben beträgt der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung einen Euro. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen.