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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 11. Umkleideräume für die Akteure und das technische Personal
(1) Die für Darsteller und andere bei den Veranstaltungen mitwirkende Personen (Musiker, Artisten, Sportler usw.) sowie für das technische Personal erforderlichen Umkleidegelegenheiten müssen, nach Geschlechtern getrennt, in Räumen eingerichtet sein, die entweder mit einem ins Freie führenden öffenbaren Fenster oder einer wirkungsvollen, zugfreien und ins Freie führenden Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet sind.
(2) In den Umkleideräumen oder in deren Nähe müssen mit Fließwasser eingerichtete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. In der kalten Jahreszeit sind diese Räume während ihrer Verwendung als Umkleidegelegenheiten ausreichend zu beheizen.