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Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
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Recht und Haftung im Brandschutz
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- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
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Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
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- Brandschutzordnung
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- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
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Bau- und Anlagentechnik
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- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
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- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
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Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
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- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
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Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 10. Podien
Podien müssen eine ausreichende Tragfähigkeit haben und an den Kanten leicht erkennbar gemacht sein. Alle Holzteile der Podien müssen gehobelt und mit einem geeigneten Flammschutzmittel schwer entflammbar gemacht sein. Führen auf ein Podium Stufen, darf deren Höhe nicht mehr als 18 cm und deren Auftrittsbreite nicht weniger als 26 cm betragen und muß eine nicht als Freitreppe ausgestaltete Stufenanlage von mehr als drei Stufen beiderseits mit Geländern oder Anhaltestangen versehen sein. Sind Podien für den Aufenthalt von Besuchern bestimmt, müssen sie an ihren freien Rändern mit mindestens 1 m hohen, standfesten Geländern ausgestattet sein. Unter den Podien dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.