Dokument-ID: 052591

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Podien

Podien müssen eine ausreichende Tragfähigkeit haben und an den Kanten leicht erkennbar gemacht sein. Alle Holzteile der Podien müssen gehobelt und mit einem geeigneten Flammschutzmittel schwer entflammbar gemacht sein. Führen auf ein Podium Stufen, darf deren Höhe nicht mehr als 18 cm und deren Auftrittsbreite nicht weniger als 26 cm betragen und muß eine nicht als Freitreppe ausgestaltete Stufenanlage von mehr als drei Stufen beiderseits mit Geländern oder Anhaltestangen versehen sein. Sind Podien für den Aufenthalt von Besuchern bestimmt, müssen sie an ihren freien Rändern mit mindestens 1 m hohen, standfesten Geländern ausgestattet sein. Unter den Podien dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.