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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
II. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
§ 3. Lage, Ausgänge und bauliche Beschaffenheit
(1) Veranstaltungsstätten dürfen sich nicht an Standorten befinden, in deren Nähe Anlagen eingerichtet sind, die der Erzeugung, der Lagerung oder dem Verkauf feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe dienen, wenn die Besucher der Veranstaltungsstätte durch einen in diesen Anlagen entstehenden Brand oder eine Explosion mangels ausreichender baulicher Trennung erheblich gefährdet würden.
(2) Räume und Etagen einer Veranstaltungsstätte in einem Gebäude müssen, wenn sie für den Aufenthalt von
bis zu 30 Personen bestimmt sind und im Erdgeschoß liegen, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang haben;
bis zu 100 Personen bestimmt sind, mindestens einen direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führenden Ausgang und mindestens einen leicht und jederzeit begehbaren Notausgang haben;
mehr als 100 Personen bestimmt sind, mindestens zwei direkt oder über den kürzesten Hauptverkehrsweg (§ 4) ins Freie führende Ausgänge haben, die so angelegt und so weit voneinander entfernt sind, daß deren Lage und Breite in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, sodaß durch das Auftreten eines Hindernisses bei einem Ausgang die Zugänglichkeit des anderen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Parterrefußboden eines für den Aufenthalt von mehr als 300 Personen bestimmten Raumes darf bei den Ausgängen nicht höher als 8 m über dem Straßenniveau liegen. Unter dem Straßenniveau darf sich der Parterrefußboden eines Besucherraumes nur dann befinden, wenn dieser Raum nicht für den Aufenthalt von mehr als 1 000 Personen bestimmt ist und die bei den Ausgängen gemessene Tiefe des Parterrefußbodens nicht mehr als 5 m beträgt. Ist die Höhe oder Tiefe des Parterrefußbodens bei den Ausgängen unterschiedlich, dürfen die Maße von 8 m oder 5 m bei einem Teil der Ausgänge bis zu 2 m überschritten werden, wenn auf diese Ausgänge nicht mehr als ein Drittel der Besucher angewiesen ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Veranstaltungsstätten, die sich in den Räumen eines schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gastgewerbebetriebes befinden und nur solchen im § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und § 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes genannten Veranstaltungen dienen, bei denen keine oder nicht mehr als zwei Personen als Musiker mitwirken.
(4) Besteht auf Grund der Größe, Beschaffenheit oder Einrichtung einer Veranstaltungsstätte eine Brandgefahr, ist die Feststellung der Eignung (§ 21 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) davon abhängig, daß die Veranstaltungsstätte zur Vermeidung einer Brandausbreitung im erforderlichen Maße feuerbeständig ausgestaltet ist.
(5) Der Magistrat kann durch Verordnung die Zulässigkeit von Boden-, Wand- und Deckenbespannungen (Teppichen usw.) der nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten sowie von Zelt- und Traglufthallenbespannungen unter Bedachtnahme auf das Gefahrenausmaß davon abhängig machen, daß die hiefür verwendeten Materialien zumindest schwer brennbar sind und im Brandfalle ein schlagartiges Durchzünden, eine übermäßige Entwicklung von giftigen Dämpfen oder Qualm und ein Abtropfen ausschließen.